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141.11 PuV CH-NW

§ 3 Verordnung zum Publikationsgesetz (Publikationsverordnung, PuV) - Datenschutz

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§ 3 Publikationsverordnung, PuV · Datenschutz

1. Bei Amtsblattpublikationen mit Personendaten gemäss Art. 16 Abs. 2 PuG steht die Suchfunktion grundsätzlich während dreier Monate ab Veröffentlichung zur Verfügung. Die Publikationspflichtigen verlängern diese Frist angemessen, wenn die Publikation für einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

2. Publikationen mit Personendaten aus der Rubrik politische Rechte sind für die Öffentlichkeit dauernd einsehbar.

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