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141.11 PuV CH-NW

Verordnung zum Publikationsgesetz (Publikationsverordnung, PuV) - Zuständigkeit (PuV)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Staatskanzlei nimmt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Publikationsorganen wahr, soweit die Zuständigkeit nicht einer anderen Instanz übertragen ist.

1. Das Amtsblatt erscheint wöchentlich am Dienstag.

2. Fällt dieser auf einen Feiertag, erscheint das Amtsblatt am nächsten Werktag.

1. Bei Amtsblattpublikationen mit Personendaten gemäss Art. 16 Abs. 2 PuG steht die Suchfunktion grundsätzlich während dreier Monate ab Veröffentlichung zur Verfügung. Die Publikationspflichtigen verlängern diese Frist angemessen, wenn die Publikation für einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

2. Publikationen mit Personendaten aus der Rubrik politische Rechte sind für die Öffentlichkeit dauernd einsehbar.

1. Die gedruckte Fassung des Amtsblatts kann bei der Staatskanzlei beziehungsweise beim beauftragten Unternehmen abonniert werden.

2. Es wird ein Abonnement für das Kalenderjahr mit einer Jahresgebühr angeboten. Erfolgt die Anmeldung nicht auf Jahresbeginn, wird die Gebühr im ersten Jahr pro rata temporis erhoben.

3. Das Abonnement kann jeweils auf das darauffolgende Kalenderjahr hin gekündigt werden.

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