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Art. 9 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Publikation durch Verweis 1. Voraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Publikationsgesetz, PuG · Publikation durch Verweis 1. Voraussetzungen

1. Publikationen können ausnahmsweise allein mit dem Titel und der Fundstelle oder Bezugsquelle erfolgen, wenn sie

1. technischer Natur sind und sich ausschliesslich an Fachleute wenden;

2. sich aus besonderen Gründen nicht für die Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen eignen; oder

3. durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form in einem in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen offiziellen Publikationsorgan veröffentlicht werden.

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