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141.1 PuGLPu CH-NW

Art. 8 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Ausserordentliche Publikation

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Publikationsgesetz, PuG · Ausserordentliche Publikation

1. In Notfällen, bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit oder dergleichen kann eine Publikation in ausserordentlicher Weise erfolgen.

2. Die ausserordentliche Publikation erfolgt insbesondere durch

1. die Presse;

2. das Radio oder das Fernsehen;

3. das Internet;

4. öffentliche Aushänge; oder

5. Zirkulare, Rundschreiben oder andere zweckmässige Mittel.

3. Die ordentliche Publikation ist sobald als möglich nachzuholen.

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