141.1
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CH-NW
Art. 8 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Ausserordentliche Publikation
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Publikationsgesetz, PuG · Ausserordentliche Publikation
1. In Notfällen, bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit oder dergleichen kann eine Publikation in ausserordentlicher Weise erfolgen.
2. Die ausserordentliche Publikation erfolgt insbesondere durch
1. die Presse;
2. das Radio oder das Fernsehen;
3. das Internet;
4. öffentliche Aushänge; oder
5. Zirkulare, Rundschreiben oder andere zweckmässige Mittel.
3. Die ordentliche Publikation ist sobald als möglich nachzuholen.