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141.1 PuGLPu CH-NW

Art. 5 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Verantwortlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Publikationsgesetz, PuG · Verantwortlichkeit

1. Die Publikationspflichtigen sind für ihre Publikationen im Amtsblatt verantwortlich.

2. Die Staatskanzlei ist für die Veröffentlichung der Gesetzessammlungen verantwortlich.

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