141.1
PuGLPu
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Verantwortlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Publikationsgesetz, PuG · Verantwortlichkeit
1. Die Publikationspflichtigen sind für ihre Publikationen im Amtsblatt verantwortlich.
2. Die Staatskanzlei ist für die Veröffentlichung der Gesetzessammlungen verantwortlich.