141.1
PuGLPu
CH-NW
Art. 21 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Berichtigungen
Systematische Gesetzessammlung
Art. 21 Publikationsgesetz, PuG · Berichtigungen
1. Die Staatskanzlei berichtigt formlos in der Systematischen Gesetzessammlung inhaltlich bedeutungslose Fehler in Grammatik, Rechtschreibung, Darstellung oder dergleichen, die den Sinn einer Bestimmung weder ändern noch verfälschen.
2. Sie passt offensichtlich falsche Angaben wie veraltete oder unzutreffende Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen, Abkürzungen oder dergleichen an. Die Anpassungen sind zu kennzeichnen.