Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PuGLPu CH-NW

Art. 21 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Berichtigungen

Systematische Gesetzessammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Publikationsgesetz, PuG · Berichtigungen

1. Die Staatskanzlei berichtigt formlos in der Systematischen Gesetzessammlung inhaltlich bedeutungslose Fehler in Grammatik, Rechtschreibung, Darstellung oder dergleichen, die den Sinn einer Bestimmung weder ändern noch verfälschen.

2. Sie passt offensichtlich falsche Angaben wie veraltete oder unzutreffende Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen, Abkürzungen oder dergleichen an. Die Anpassungen sind zu kennzeichnen.

← Art. 20 Publikationsgesetz, PuG Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Gegenstand Art. 22 Publikationsgesetz, PuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →