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Art. 18 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Rechtswirkung

Chronologische Gesetzessammlung
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Art. 18 Publikationsgesetz, PuG · Rechtswirkung

1. Rechtsetzende Bestimmungen sind grundsätzlich nur verpflichtend, wenn sie in der Chronologischen Sammlung veröffentlicht worden sind.

2. Werden sie erst nach ihrem Inkrafttreten veröffentlicht, entstehen daraus nur Rechte und Pflichten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, soweit das rückwirkende Inkrafttreten ausdrücklich vorgesehen ist.

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