141.1
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CH-NW
Art. 17 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Inhalt
Chronologische Gesetzessammlung
Art. 17 Publikationsgesetz, PuG · Inhalt
1. Die Chronologische Gesetzessammlung enthält in zeitlicher Abfolge die rechtsgültigen Erlasse des kantonalen Rechts.
2. Darin sind zu veröffentlichen
1. die Kantonsverfassung;
2. die kantonalen Gesetze;
3. die rechtsetzenden Vereinbarungen sowie zugehörige Beitrittsbeschlüsse;
4. die kantonalen Verordnungen;
5. die Verfassung der Landeskirche, der evangelisch-reformierten Kirche sowie der weiteren öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen;
6. alle übrigen Bestimmungen rechtsetzender Natur.
3. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Erlasse umgehend nach der Festlegung ihres Inkrafttretens in der Chronologischen Gesetzessammlung.