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Art. 16 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - b) Beschränkung der Einsichtnahme

Amtsblatt
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Art. 16 Publikationsgesetz, PuG · b) Beschränkung der Einsichtnahme

1. Amtliche Publikationen im Amtsblatt sind während der Dauer der Publikation mit geeigneten Massnahmen gegen den automatisierten Bezug von Personendaten durch Dritte zu schützen.

2. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung für die einzelnen Publikationsinhalte mit Personendaten die Fristen fest, während denen die Suchfunktion der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Im Anschluss daran sind die Publikationen für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich.

3. Die Publikationspflichtigen entscheiden über die Einsichtnahme in Publikationsinhalte, welche der Öffentlichkeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der Archivierungsgesetzgebung.

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