141.1
PuGLPu
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Einsichtnahme 1. Grundsatz
Amtsblatt
Art. 14 Publikationsgesetz, PuG · Einsichtnahme 1. Grundsatz
1. Das Amtsblatt ist öffentlich einsehbar.
2. Die Staatskanzlei erschliesst das Amtsblatt mit einer Suchfunktion, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, publizierenden Stellen und Stichworten einschliesslich Personendaten ermöglicht.