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Art. 13 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Publikationszeitpunkt

Amtsblatt
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Art. 13 Publikationsgesetz, PuG · Publikationszeitpunkt

1. Das Amtsblatt erscheint einmal wöchentlich.

2. Der Regierungsrat legt den Publikationstag in einer Verordnung fest.

3. Die Herausgabe der gedruckten Fassung darf nicht vor der Publikation auf der Online-Plattform erfolgen.

4. Die Staatskanzlei kann anordnen, dass für einzelne Wochen auf die Publikation verzichtet wird.

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