141.1
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CH-NW
Art. 11 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Inhalt
Amtsblatt
Art. 11 Publikationsgesetz, PuG · Inhalt
1. Die rechtlich vorgeschriebenen Publikationen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen, soweit sie nicht in der Chronologischen Gesetzessammlung erscheinen.
2. Die Publikation von Referendumsvorlagen richtet sich nach Art. 20 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG).
3. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, können weitere Bekanntmachungen im Amtsblatt veröffentlichen.