Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PuGLPu CH-NW

Art. 11 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Inhalt

Amtsblatt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Publikationsgesetz, PuG · Inhalt

1. Die rechtlich vorgeschriebenen Publikationen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen, soweit sie nicht in der Chronologischen Gesetzessammlung erscheinen.

2. Die Publikation von Referendumsvorlagen richtet sich nach Art. 20 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG).

3. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, können weitere Bekanntmachungen im Amtsblatt veröffentlichen.

← Art. 10 Publikationsgesetz, PuG Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Gegenstand Art. 12 Publikationsgesetz, PuG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →