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141.1 PuGLPu CH-NW

Art. 1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Publikationsgesetz, PuG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationen) und die amtlichen Publikationsorgane.

2. Als Publikationen gelten

1. amtliche Veröffentlichungen, welche die Gesetzgebung vorschreibt;

2. Veröffentlichungen des kantonalen Rechts in der Chronologischen und in der Systematischen Gesetzessammlung.

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Gegenstand Art. 2 Publikationsgesetz, PuG →

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