141.1
PuGLPu
CH-NW
Art. 1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, PuG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Publikationsgesetz, PuG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationen) und die amtlichen Publikationsorgane.
2. Als Publikationen gelten
1. amtliche Veröffentlichungen, welche die Gesetzgebung vorschreibt;
2. Veröffentlichungen des kantonalen Rechts in der Chronologischen und in der Systematischen Gesetzessammlung.