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133.12 UAVRVORUV CH-NW

§ 9 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse

1. Das Abstimmungsbüro beziehungsweise die oder der Vorsitzende der Gemeindeversammlung veröffentlicht unmittelbar nach Beendigung der Auszählung die Abstimmungsergebnisse.

2. Bei Wahlen ist die Stimmenzahl aller Kandidierenden anzugeben.

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