133.12
UAVRVORUV
CH-NW
§ 9 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse
1. Das Abstimmungsbüro beziehungsweise die oder der Vorsitzende der Gemeindeversammlung veröffentlicht unmittelbar nach Beendigung der Auszählung die Abstimmungsergebnisse.
2. Bei Wahlen ist die Stimmenzahl aller Kandidierenden anzugeben.