133.12
UAVRVORUV
CH-NW
§ 5 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - 2. für die Schul-, Kirch- und Kapellgemeinden
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · 2. für die Schul-, Kirch- und Kapellgemeinden
1. Die politischen Gemeinden stellen den übrigen Gemeinden ihre Stimmregister sowie auf Grund der Einwohnerregister die weiteren erforderlichen Angaben zur Verfügung.
2. Sie können jenen Gemeinden ihre Kosten in Rechnung stellen.