133.12
UAVRVORUV
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Stimmregister 1. für die politischen Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Stimmregister 1. für die politischen Gemeinden
1. Jede politische Gemeinde führt mit dem Stimmregister ein Verzeichnis jener Personen, die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben.
2. Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils bis spätestens fünf Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zulässig, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Abstimmung erfüllt sind.
3. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.