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133.12 UAVRVORUV CH-NW

§ 37 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Aufhebung

Aufsicht, Rechtspflege
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§ 37 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Aufhebung

1. Die Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn Verfahrensmängel festgestellt sind, welche das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben könnten und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseitigen lassen.

2. Bei Aufhebung einer Abstimmung trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen.

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