133.12
UAVRVORUV
CH-NW
§ 35 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Anordnungen vor der Abstimmung
Aufsicht, Rechtspflege
§ 35 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Anordnungen vor der Abstimmung
1. Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Verfahrensmängel bei der Anordnung oder Vorbereitung einer Abstimmung fest, sorgt er nach Möglichkeit vor dem Abstimmungstag für die Behebung der Mängel.
2. Er kann die angeordnete Abstimmung absagen oder verschieben.