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133.12 UAVRVORUV CH-NW

§ 34 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Abstimmungsbeschwerde

Aufsicht, Rechtspflege
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§ 34 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Abstimmungsbeschwerde

1. In Abstimmungsangelegenheiten kann nach Art. 69 der Kantonsverfassung und den Art. 219-222 des Gemeindegesetzes Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

2. Mit der Beschwerde können alle Verfahrensmängel bei der Vorbereitung und der Durchführung von Abstimmungen gerügt werden.

3. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurzgefasste Darstellung des beanstandeten Sachverhalts zu enthalten.

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