133.12
UAVRVORUV
CH-NW
§ 33 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Aufsicht
Aufsicht, Rechtspflege
§ 33 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Aufsicht
1. Die Aufsicht über die Durchführung von Urnenabstimmungen obliegt dem Regierungsrat.
2. Wird eine Abstimmung nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.
3. Er kann insbesondere die Abstimmung neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Abstimmung beauftragen.