Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133.12 UAVRVORUV CH-NW

§ 33 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Aufsicht

Aufsicht, Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Aufsicht

1. Die Aufsicht über die Durchführung von Urnenabstimmungen obliegt dem Regierungsrat.

2. Wird eine Abstimmung nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.

3. Er kann insbesondere die Abstimmung neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Abstimmung beauftragen.

← § 32 Urnenabstimmungsverordnung, UAV Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Geltungsbereich § 34 Urnenabstimmungsverordnung, UAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →