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§ 32 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - 4. erster und zweiter Wahlgang

Urnenabstimmungen innerhalb der Gemeindeversammlung - Wahlen
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§ 32 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · 4. erster und zweiter Wahlgang

1. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 69-73 WAG mit folgenden Vorbehalten

1. wenn durch eine stille Wahl nicht alle Sitze besetzt werden können, kann für die bei der stillen Wahl unbesetzt gebliebenen Sitze für beliebige wahlfähige Personen die Stimme abgegeben werden (Art. 69 Abs. 2 WAG);

2. der zweite Wahlgang erfolgt im Anschluss an den ersten Wahlgang (Art. 70 Abs. 1 WAG);

3. der administrative Rat bereinigt die Kandidatenliste für den zweiten Wahlgang; auf diese hat er alle Vorgeschlagenen zu setzen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt worden sind (Art. 70 Abs. 2-4 WAG).

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