133.12
UAVRVORUV
CH-NW
§ 30 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - 2. Bereinigung
Urnenabstimmungen innerhalb der Gemeindeversammlung - Wahlen
§ 30 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · 2. Bereinigung
1. Die Wahlzettel sind inhaltlich zu bereinigen.
2. Zu diesem Zweck sind zu streichen
1. die mehr als einmal aufgeschriebenen Namen der Kandidatinnen und Kandidaten;
2. Namen, die auf keiner Liste aufgeführt sind;
3. unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidatinnen und Kandidaten;
4. auf Wahlzetteln mit mehr Namen als Sitze zu vergeben sind: die letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von unten nach oben und von rechts nach links.
3. Die Streichungen sind vom Abstimmungsbüro deutlich zu kennzeichnen.