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133.12 UAVRVORUV CH-NW

§ 30 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - 2. Bereinigung

Urnenabstimmungen innerhalb der Gemeindeversammlung - Wahlen
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§ 30 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · 2. Bereinigung

1. Die Wahlzettel sind inhaltlich zu bereinigen.

2. Zu diesem Zweck sind zu streichen

1. die mehr als einmal aufgeschriebenen Namen der Kandidatinnen und Kandidaten;

2. Namen, die auf keiner Liste aufgeführt sind;

3. unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidatinnen und Kandidaten;

4. auf Wahlzetteln mit mehr Namen als Sitze zu vergeben sind: die letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von unten nach oben und von rechts nach links.

3. Die Streichungen sind vom Abstimmungsbüro deutlich zu kennzeichnen.

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