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133.12 UAVRVORUV CH-NW

§ 23 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Abstimmungsanordnung

Urnenabstimmungen innerhalb der Gemeindeversammlung - Verfahren
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§ 23 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Abstimmungsanordnung

1. Sind Abstimmungen an der Urne durchzuführen, hat der administrative Rat dies bei der erstmaligen Veröffentlichung der Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlung hinter jedem einzelnen Geschäft mit dem Zusatz «Urnenabstimmung» öffentlich bekanntzugeben.

2. Sofern das Begehren auf Durchführung der Urnenabstimmung gemäss § 3 nach der Veröffentlichung der Geschäftsordnung eingereicht wird, erfolgt die Bekanntmachung an der Gemeindeversammlung bei der Bereinigung der Geschäftsordnung.

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