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133.12 UAVRVORUV CH-NW

§ 22 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Abstimmungszeit

Urnenabstimmungen innerhalb der Gemeindeversammlung - Organisation
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§ 22 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Abstimmungszeit

1. Die Abstimmungszeit beschränkt sich auf den Zeitraum, während welchem die Verhandlung der Gemeindeversammlung für die Durchführung der Urnenabstimmung unterbrochen wird.

2. Die Verhandlungsleitung hat, bevor sie den Urnengang für beendet erklärt, festzustellen, dass keine Stimmberechtigten mehr ihre Stimme abgeben wollen.

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