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133.12 UAVRVORUV CH-NW

§ 10 Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) - Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Urnenabstimmungsverordnung, UAV · Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen

1. Die eingegangenen Abstimmungsunterlagen sind nach der Erstellung des Abstimmungsprotokolls zu verpacken, zuzukleben und mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift zu versehen.

2. Bei mehreren Abstimmungen werden die eingegangenen Stimmzettel getrennt aufbewahrt.

3. Die Abstimmungsunterlagen sind bis zur Erledigung eingereichter Abstimmungsbeschwerden aufzubewahren.

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