132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Form
Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Form
1. Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
2. Der Gegenvorschlag muss in der gleichen Form wie der Antrag eingereicht werden.