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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 88 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Referendum und Inkrafttreten

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 88 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund.

3. Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen.

4. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1967 über die Organisation und das Verfahren der gesetzgebenden und vollziehenden kantonalen Gewalten (Organisationsgesetz), das Gesetz vom 26. April 1970 über die politischen Rechte der Frauen in den Gemeinden sowie das Gesetz vom 30. April 1972 über die politischen Rechte der Frauen im Kanton.

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