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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 86 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Amtsdauer des Regierungsrates und der Abordnung in den Ständerat

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 86 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Amtsdauer des Regierungsrates und der Abordnung in den Ständerat

1. Die amtierenden Mitglieder des Regierungsrates bleiben bis zum 30. Juni 1998 im Amt.

2. Der amtierende Landammann und der amtierende Landesstatthalter bleiben bis zum 30. Juni 1997 im Amt.

3. Das amtierende Mitglied des Ständerates bleibt bis zum 26. April 1998 im Amt.

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