132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 82 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Vollzug
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 82 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Vollzug
1. Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2. Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden.