Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 82 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Vollzug

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 82 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Vollzug

1. Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

2. Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden.

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