Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 81 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Strafbestimmung

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 81 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Strafbestimmung

1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Busse bestraft.

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