132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 80 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Aufschiebende Wirkung
Rechtsschutz
Art. 80 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Aufschiebende Wirkung
1. Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
2. Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden
1. bei Wahlen;
2. wenn sich die Beschwerde auf eine Abstimmung bezieht und die Beschwerde vor dem Abstimmungstag eingereicht worden ist;
3. gegen Verfügungen und Entscheide gemäss Art. 10 Abs. 4.
3. Wird einer Beschwerde bei Wahlen durch die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung erteilt, haben die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber bis zum rechtskräftigen Entscheid Sitz und Stimme.