132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Gesetzmässigkeit
Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Gesetzmässigkeit
1. Anträge und Gegenvorschläge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht.
2. Sie müssen die Grundsätze der Einheit von Form und Materie wahren und dürfen nicht undurchführbar sein.
3. Ein Gegenvorschlag darf die vom Antrag betroffenen Bereiche nicht erweitern.