Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 8 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Gesetzmässigkeit

Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Gesetzmässigkeit

1. Anträge und Gegenvorschläge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, sofern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht.

2. Sie müssen die Grundsätze der Einheit von Form und Materie wahren und dürfen nicht undurchführbar sein.

3. Ein Gegenvorschlag darf die vom Antrag betroffenen Bereiche nicht erweitern.

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