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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 79 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Legitimation

Rechtsschutz
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Art. 79 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Legitimation

1. Zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verfassungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt

1. wer ein rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides hat;

2. politische Interessengruppen, wenn sie als juristische Person konstituiert und im Kanton politisch tätig sind.

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