132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 79 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Legitimation
Rechtsschutz
Art. 79 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Legitimation
1. Zur Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verfassungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt
1. wer ein rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides hat;
2. politische Interessengruppen, wenn sie als juristische Person konstituiert und im Kanton politisch tätig sind.