Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 78a Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Frist

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 78a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Frist

1. Die Beschwerde ist binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung beziehungsweise nach Publikation des Entscheides einzureichen.

2. Soll eine Unregelmässigkeit oder ein Entscheid, der nicht zugestellt oder publiziert worden ist, angefochten werden, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer von den Unregelmässigkeiten beziehungsweise vom Entscheid Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss.

← Art. 78 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimm- und Wahlrecht Art. 79 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →