132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 78a Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Frist
Rechtsschutz
Art. 78a Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Frist
1. Die Beschwerde ist binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung beziehungsweise nach Publikation des Entscheides einzureichen.
2. Soll eine Unregelmässigkeit oder ein Entscheid, der nicht zugestellt oder publiziert worden ist, angefochten werden, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer von den Unregelmässigkeiten beziehungsweise vom Entscheid Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss.