132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 78 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Verfassungsgerichtsbeschwerde
Rechtsschutz
Art. 78 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verfassungsgerichtsbeschwerde
1. Gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates gemäss Art. 77 kann Beschwerde beim Verfassungsgericht erhoben werden.
2. Gegen Entscheide des Regierungsrates und des Landrates über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen kann Beschwerde beim Verfassungsgericht erhoben werden; davon ausgenommen sind die Entscheide gemäss Art. 21, 34 sowie 38 Abs. 1.