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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 77 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Verwaltungsbeschwerde

Rechtsschutz
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Art. 77 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verwaltungsbeschwerde

1. Gegen erstinstanzliche Entscheide kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

2. Mit der Verwaltungsbeschwerde können auch Unregelmässigkeiten bei Wahlen und Abstimmungen geltend gemacht werden.

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