132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 77 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Verwaltungsbeschwerde
Rechtsschutz
Art. 77 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Verwaltungsbeschwerde
1. Gegen erstinstanzliche Entscheide kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
2. Mit der Verwaltungsbeschwerde können auch Unregelmässigkeiten bei Wahlen und Abstimmungen geltend gemacht werden.