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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 76 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahl

Wahlen - Ständerat
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Art. 76 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahl

1. Die Wahl der Abordnung in den Ständerat erfolgt zusammen mit der Nationalratswahl.

2. Ersatzwahlen können jederzeit vorgenommen werden.

3. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 60-73 sinngemäss.

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