132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 76 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahl
Wahlen - Ständerat
Art. 76 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahl
1. Die Wahl der Abordnung in den Ständerat erfolgt zusammen mit der Nationalratswahl.
2. Ersatzwahlen können jederzeit vorgenommen werden.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 60-73 sinngemäss.