Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 74 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Amtsdauer

Wahlen - Ständerat
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Art. 74 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Abordnung in den Ständerat beträgt vier Jahre.

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