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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 73 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 3. Ausscheidung

Wahlen - Regierungsrat
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Art. 73 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 3. Ausscheidung

1. Erreichen mehr Personen als zu wählen sind das absolute Mehr, sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.

2. Erreichen zwei oder mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los, das durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des kantonalen Abstimmungsbüros im Beisein der übrigen Mitglieder sofort gezogen werden muss.

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