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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 72 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. massgebendes Mehr

Wahlen - Regierungsrat
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Art. 72 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. massgebendes Mehr

1. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

2. Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend; gewählt sind die Vorgeschlagenen mit den höchsten Stimmenzahlen.

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