132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 71 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Ermittlung des Wahlergebnisses 1. Bereinigung der Wahlzettel
Wahlen - Regierungsrat
Art. 71 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Ermittlung des Wahlergebnisses 1. Bereinigung der Wahlzettel
1. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses fallen die leeren und ungültigen Wahlzettel beziehungsweise Stimmen ausser Betracht.
2. Auf den gültigen Wahlzetteln sind Stimmen, die auf nicht vorgedruckte Kandidaturen lauten, vom Abstimmungsbüro zu streichen.