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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 70 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 4. zweiter Wahlgang

Wahlen - Regierungsrat
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Art. 70 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 4. zweiter Wahlgang

1. Für die Sitze, die aufgrund des ersten Wahlganges nicht besetzt worden sind, ist spätestens 6 Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang durchzuführen; Art. 68 bleibt vorbehalten.

2. Neue Wahlvorschläge können bis 12.00 Uhr am Donnerstag nach erfolgter Durchführung des ersten Wahlganges eingereicht werden; Personen, die für den ersten Wahlgang keine Wahlvorschläge eingereicht haben, sind nicht berechtigt, Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang einzureichen.

3. Untersteht eine neu vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang, hat sie auf dem Wahlvorschlag schriftlich zu bestätigen, dass sie die allfällige Wahl annimmt.

4. Das kantonale Abstimmungsbüro erstellt unmittelbar nach der Bereinigung der Wahlvorschläge den Wahlzettel für den zweiten Wahlgang; auf diesen hat es auch alle vorgeschlagenen Personen zu setzen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt und deren Wahlvorschläge nicht bis 12.00 Uhr am Donnerstag nach erfolgter Durchführung des ersten Wahlganges durch die Vertretung des Wahlvorschlages schriftlich zurückgezogen worden sind.

5. Der Wahlzettel für den zweiten Wahlgang ist zusammen mit dem übrigen Stimmmaterial den Stimmberechtigten spätestens 5 Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.

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