132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Korporationsangelegenheiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Korporationsangelegenheiten
1. Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern gelten die Bestimmungen über die Abstimmungen sinngemäss.
2. Betreffend das Antrags- und Gegenvorschlagsrecht gelten folgende Ausnahmen
1. stimmberechtigt sind jene Personen, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen;
2. das Antrags- und Gegenvorschlagsrecht steht den gemäss Ziffer 1 stimmberechtigten Personen, dem Landrat und den Korporationsräten zu.