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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 7 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Korporationsangelegenheiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Korporationsangelegenheiten

1. Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern gelten die Bestimmungen über die Abstimmungen sinngemäss.

2. Betreffend das Antrags- und Gegenvorschlagsrecht gelten folgende Ausnahmen

1. stimmberechtigt sind jene Personen, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen;

2. das Antrags- und Gegenvorschlagsrecht steht den gemäss Ziffer 1 stimmberechtigten Personen, dem Landrat und den Korporationsräten zu.

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