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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 69 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 3. erster Wahlgang

Wahlen - Regierungsrat
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Art. 69 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 3. erster Wahlgang

1. Findet keine stille Wahl statt, ist der erste Wahlgang durchzuführen.

2. Wenn durch eine stille Wahl nicht alle Sitze besetzt werden, ist ebenfalls der erste Wahlgang durchzuführen; in diesem Fall hat der Regierungsrat für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist anzusetzen und allenfalls den Abstimmungstag neu festzulegen.

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