132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 69 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 3. erster Wahlgang
Wahlen - Regierungsrat
Art. 69 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 3. erster Wahlgang
1. Findet keine stille Wahl statt, ist der erste Wahlgang durchzuführen.
2. Wenn durch eine stille Wahl nicht alle Sitze besetzt werden, ist ebenfalls der erste Wahlgang durchzuführen; in diesem Fall hat der Regierungsrat für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist anzusetzen und allenfalls den Abstimmungstag neu festzulegen.