132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. stille Wahl
Wahlen - Regierungsrat
Art. 68 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. stille Wahl
1. Überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Personen die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, werden jene durch den Regierungsrat ohne Wahlgang als gewählt erklärt.