Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 2. stille Wahl

Wahlen - Regierungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 2. stille Wahl

1. Überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Personen die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, werden jene durch den Regierungsrat ohne Wahlgang als gewählt erklärt.

← Art. 67 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimm- und Wahlrecht Art. 69 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →