Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 67 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahlakt 1. Grundsatz

Wahlen - Regierungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (90 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 67 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahlakt 1. Grundsatz

1. Es können nur Personen gewählt werden, die auf dem Wahlzettel vorgedruckt sind.

2. Für die Stimmabgabe kreuzt die Wählerin oder der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug der Kandidaturen an.

← Art. 66 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimm- und Wahlrecht Art. 68 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →