132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 67 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Wahlakt 1. Grundsatz
Wahlen - Regierungsrat
Art. 67 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Wahlakt 1. Grundsatz
1. Es können nur Personen gewählt werden, die auf dem Wahlzettel vorgedruckt sind.
2. Für die Stimmabgabe kreuzt die Wählerin oder der Wähler eigenhändig das Feld neben dem Namenszug der Kandidaturen an.