132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 66 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Kandidatinnen- und Kandidatenliste
Wahlen - Regierungsrat
Art. 66 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Kandidatinnen- und Kandidatenliste
1. Das kantonale Abstimmungsbüro erstellt unmittelbar nach der Bereinigung der Wahlvorschläge den Wahlzettel mit den vorgedruckten Kandidaturen.
2. Werden bei Erneuerungswahlen bisherige Mitglieder in Vorschlag gebracht, sind diese in der Reihenfolge ihres Wahlalters an die Spitze des Wahlzettels zu setzen; im Übrigen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
3. Sofern der Wahlvorschlag im Auftrag einer politischen Interessengruppe eingereicht wurde, ist die Zugehörigkeit der vorgeschlagenen Person zu dieser Interessengruppe in Klammer anzugeben; ebenso ist der Zusatz «bisher» anzubringen.