132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 65 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 6. Auflage
Wahlen - Regierungsrat
Art. 65 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 6. Auflage
1. Die Wahlvorschläge sind nach erfolgter Bereinigung bis zum Abstimmungstag zur Einsichtnahme in der Staatskanzlei öffentlich aufzulegen.