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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 65 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 6. Auflage

Wahlen - Regierungsrat
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Art. 65 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 6. Auflage

1. Die Wahlvorschläge sind nach erfolgter Bereinigung bis zum Abstimmungstag zur Einsichtnahme in der Staatskanzlei öffentlich aufzulegen.

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