132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 64 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 5. Bereinigung
Wahlen - Regierungsrat
Art. 64 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 5. Bereinigung
1. Das kantonale Abstimmungsbüro prüft die Antragsberechtigung der Antragstellenden und die Wahlfähigkeit der vorgeschlagenen Personen.
2. Wahlvorschläge, die von Unberechtigten eingereicht werden, sind auszuscheiden; die Namen von vorgeschlagenen Personen, welche die Wahlfähigkeit nicht besitzen, sind zu streichen.
3. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Sitze zu besetzen sind, sind die Namen der überzählig vorgeschlagenen Personen zu streichen.