Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 63 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - 4. Bestätigung

Wahlen - Regierungsrat
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Art. 63 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · 4. Bestätigung

1. Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich bestätigen, dass sie eine allfällige Wahl annimmt.

2. Personen, die nicht dem Amtszwang unterstehen, werden bei fehlender Bestätigung nicht auf den Wahlzettel aufgenommen.

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